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§ 5 Verbindlichkeiten der Mitglieder:
a) Den Ausübenden: Die gewissenhafte Mitwirkung bei den Übungen, bei allen vom Verein ausgehenden Aufführungen und den dazu erfoderlichen Proben.

b) Den Unterstützenden: Die Entrichtung des vorhinein zu erlegenden Jahresbeitrages.

c) Den Ehrenmitgliedern: Diese sind jeder besonderen Verbindlichkeit gegen den Verein enthoben.

§ 6 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus 6 Mitgliedern, von denen eines mit der Funktion als Vorstand, eines als Musikdirektor, eines als Sekretär, eines als Kassier und zwei als Ausschussmitglieder betraut sind. Vorstandsstellvertreter ist der jeweilige Sekretär.
Die Mitglieder der Vereinsleitung werden in der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl der ausübenden Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt, sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar und der Generalversammlung verantwortlich.

§ 7 Wirkungskreis der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung entscheidet in allen Verwaltungsgeschäften mit Ausnahme derjenigen, deren Genehmigung der Generalversammlung vorbehalten.